Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/5#abs-1 (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/5#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/5#abs-3 (3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.